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Sicherheitshinweise zum Fliegen in den Dolomiten

Der Sekretär und Pressesprecher des Grödner Gleitschirmclubs „Parapendio Club Gherdeina“, Patrick Stuflesser, hat sich an den DHV und andere europäische Flugsportverbände gewandt, um seiner Besorgnis über die wieder zunehmenden Probleme mit Gastpiloten Ausdruck zu geben.

Dies weil es leider wieder einige schwere Unfälle rund um das Sellagebiet gegeben hat.

Die einheimischen Piloten kritisieren besonders, dass eine große Zahl von Gastpiloten den anspruchsvollen Bedingungen, die in der Regel bei Dolomitenflügen herrschen, in keiner Weise gewachsen sind. Auch im Herbst sind Flüge in dieser Region, während der thermisch aktiven Stunden, nur für sehr erfahrene Gleitschirmpiloten sicher durchzuführen. Anfänger und Gelegenheitsflieger haben, bei thermischen Bedingungen von 6 - 8 m/Sek., nichts in der Luft zu suchen. Leider missachten besonders die Teilnehmer organisierter Dolomitenausflüge, z.B. von deutschen Gleitschirmclubs, diese Tatsachen. Dabei sind die Flugbedingungen am Vormittag und in den späten Nachmittagstunden auch für weniger Erfahrene geeignet, wobei man auch dann noch traumhafte Flüge machen kann.

Besonders zu Beginn der diesjährigen Dolomitensaison drängt sich den Südtiroler Piloten der Eindruck auf, dass ein Fliegerausflug nach Südtirol ohne Toplandung auf der Marmolada für ihre deutschen Kollegen nicht viel wert ist. Für die einheimischen Gleitschirmflieger gilt die Toplandung auf der Marmolada als besonders anspruchsvolle Flugaufgabe, die einen hervorragenden Piloten mit alpiner Erfahrung fordert. Die unberechenbare Thermik aus der Südseite birgt große Turbulenzgefahr und der in diesem Jahr besonders spaltenreiche Gletscher (sehr heißer Sommer) auf der Nordseite macht das Landen und den Wiederstart zu einem riskanten Unternehmen.

Kopfschütteln ruft bei den einheimischen Piloten auch das unverdrossene Fliegen mancher Gastpiloten bei Nordwindlagen hervor. Einheimische „Normalpiloten“ setzen sich den völlig unberechenbaren Flugbedingungen bei dieser Wetterlage nie und nimmer aus. Gastflieger, bedauerlicherweise auch solche, die unter Flugschulbetreuung fliegen, missachten diese wichtigste aller Regeln – Flugverbot bei Nordwind – leider regelmäßig, manchmal auch dann, wenn Gebietskenner dringend vom Fliegen abraten.

Der Parapendio Club Gherdeina hat sich seit Jahren dem Thema Sicherheit sehr gewidmet und darin einen seiner Schwerpunkte in seiner Tätigkeit gesetzt. Das dies seine Früchte bringt zeigen die heurigen gebrachte Resultate als auch das große wiedergekommene Interesse vieler Jugendlichen an dieser Sportart.

Gastpiloten sollten sich bei einheimischen Piloten über Flug- und Wetterlage informieren, und zwar indem sie sich beim lokalen Club melden:

Parapendio Club Gherdeina:

Telefonnummern Grödner Piloten: Runggaldier Iwan 0039 3394037441 David Piazza 0039 328/3345986.

Internet: www.parapendio-gardena.com, Email: info@parapendio-gardena.com.

Meteo Info Adressen:


Infos über Gröden allgemein: www.valgardena.it.

Dolomitenneulinge, besonders weniger erfahrene Piloten, sollten das faszinierende Fluggebiet rund um Sella und Langkofel nach Möglichkeit nur unter Betreuung erfahrener Gebietskenner befliegen. Einige deutsche Flugschulen bieten Dolomitenwochen unter Leitung und Betreuung einheimischer Fluglehrer an.

In den Dolomiten zu fliegen ist mit Sicherheit wunderbar und wunderschön und es sollen alle dieses Gefühl verspüren. Wenn man einige fundamentale Regeln berücksichtigt und mit einer gewissen Portion Sicherheit und Vernunft werden alle wunderbare Flüge in den Dolomiten erleben.

Patrick Stuflesser (Sekretär Parapendio Club Gherdeina)

 

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Newsid: 2005-6



Wichtige Änderungen beim „Nachweis der fliegerischen Übung“
(Checkflug)

(17.08.2005)

Künftig kann jeder Inhaber des Luftfahrerscheins für sich wählen, ob er als „Nachweis der fliegerischen Übung“ ein Flugbuch führt oder lieber alle 3 Jahre einen Überprüfungsflug machen will. Das gilt nicht für Passagierflugberechtigungen. Deren Gültigkeit muss, wie bisher, durch einen doppelsitzigen Überprüfungsflug vor einem Fluglehrer oder Prüfer verlängert werden.

Die DHV-Kommission hatte bei ihrer letzten Sitzung am 11.06.05 auf Grundlage der LuftPersV folgende Änderungen zum „Nachweis der fliegerischen Übung“ (Checkflug) beschlossen:

Der „Nachweis der fliegerischen Übung" gemäß LuftPersV § 45 Abs. 4 gilt als erbracht,
a.) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung von mindestens 10 Starts und Landung innerhalb der letzten 36 Monate im Flugbuch nachweisen kann
b.) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß alle 3 Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug vor einem Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht durchführt. Der Überprüfungsflug ist schriftlich zu dokumentieren.

Wird der Nachweis der fliegerischen Übung weder nach a) noch nach b) erbracht, muss der Inhaber der Lizenz eine Nachschulung in einer Gleitschirm- bzw. Drachenflugschule erfolgreich durchführen. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.

Inhaber einer Passagierberechtigung für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung, innerhalb der letzten 12 Monate, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug zusammen mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen. Der Überprüfungsflug ist im Flugbuch zu dokumentieren. Bei Überschreiten der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung in einer Flugschule absolviert werden. Diese ist im Flugbuch zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.


Die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ des DHV für Gleitschirmflieger und Drachenflieger wurde entsprechend geändert. Die neuen Bestimmungen treten mit Veröffentlichung in den „Nachrichten für Gleitsegel- und Hängegleiterführer“ in Kraft, diese wird in der Oktober-Ausgabe des DHV-Info erfolgen.

Um sicher zu gehen, dass den Inhabern von deutschen Luftfahrerscheinen aus den Änderungen keine Nachteile für Flüge in Österreich entstehen, hat der DHV zunächst eine Rechtsauskunft vom ÖAeC als der in Österreich zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt. Nun ist geklärt: Mit gültigem Luftfahrerschein darf in Österreich geflogen werden, unabhängig davon ob der erforderliche „Nachweis der fliegerischen Übung“ per Überprüfungsflug oder mittels des Flugbuchnachweises erbracht wird.
 

Praktische Beispiele für die neue Regelung

Ein Pilot hat in den letzten 3 Jahren 10 oder mehr Flüge im Flugbuch dokumentiert: Er darf weitere 3 Jahre fliegen.

Ein Pilot will nach Ablauf einer 3-jährigen Flugpause wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.

Ein Pilot hat nach Ablauf von 3 Jahren nur 9 Flüge im Flugbuch dokumentiert und will wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.

Ein Pilot hat seine Flüge nicht im Flugbuch dokumentiert: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.

Ein Pilot hat seine Flüge im Flugbuch dokumentiert und erkennt, dass er vor Ablauf der 3 Jahre nicht 10 Flüge zusammen bekommen wird: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.

Ein Pilot hat vor Ablauf der 3 Jahre den Checkflug absolviert: Er darf weitere 3 Jahre fliegen.

 

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Newsid: 2005-5



Neue Telefonnummern für den Flugwetterdienst

(12.07.2005)

Seit 1. Juli 2002 können VFR-Dienstleistungen des Flugwetterdienstes telefonisch über 0190er-Nummern abgerufen werden. 0190-Nummern werden in Deutschland künftig nicht mehr angeboten, daher stellt der DWD zum 1. Juli 2005 neue Nummern zur Verfügung. Einige von den 0190er-Rufnummern bleiben für eine Übergangszeit noch aktiv. Die neuen 0900er-Nummern sind, anders als die 0190er-Nummern, auch aus den Mobilfunknetzen von D1, Vodafone und E-Plus erreichbar. O2 bietet seinen Kunden diesen Service noch nicht. Individuelle

Flugwetterberatung
  • 0900 1 077220  Schaltung zur nächstgelegenen Luftfahrtberatungszentrale
  • 0900 1 077221 LBZ Nord, Hamburg
  • 0900 1 077222 LBZ Ost, Berlin
  • 0900 1 077223 LBZ West, Essen
  • 0900 1 077224 LBZ Mitte, Offenbach
  • 0900 1 077225 LBZ Süd, München
  • 0900 1 077226 LBZ Südost, Leipzig
  • 0900 1 077227 LBZ Südwest, Stuttgart
1,24 €/Minute aus dem deutschen Festnetz (Abrechnung im Sekundentakt)
+491805 250120 für Auslandsanrufe, Kosten abhängig vom ausländischen Anbieter

Segelflugwetterbericht – Ansagedienst
  • 0900 1 116941 Schleswig-Holstein, nordwestl. Niedersachsen, Hamburg und Bremen
  • 0900 1 116943 Lüneburger Heide und das östl. und südl. Niedersachsen
  • 0900 1 116944 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin
  • 0900 1 116945 Nordrhein-Westfalen
  • 0900 1 116946 Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
  • 0900 1 116947 Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
  • 0900 1 116948 Baden-Württemberg
  • 0900 1 116949 Bayern
0,62 €/Minute aus dem deutschen Festnetzt (Abrechnung im Sekundentakt)

Fax-Abruf
  • 0900 1 099440 1662 GAFOR Nord
  • 0900 1 099440 1663 GAFOR Süd
  • 0900 1 099440 1659 3-Tage-Prognose Nord
  • 0900 1 099440 1660 3-Tage-Prognose Mitte
  • 0900 1 099440 1661 3-Tage-Prognose Süd
0,62 €/Minute aus dem deutschen Festnetz (Abrechnung im Sekundentakt)

Weitere Angebote über den Fax-Server: Warnungen, Flugwetterübersichten sowie Spezialzusammenstellungen für VFR-Piloten, Segelflieger und Ballonfahrer.

Eine Übersicht aller Fax-Abrufnummern erhalten Sie unter der Fax-Abrufnummer: (069) 80 56 00 02.

 

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Newsid: 2005-4



Checkflüge für Luftfahrerscheine seit 1. Mai 2005 möglich

(03.05.2005)

Zur Erinnerung: Im Mai 2003 haben sich die Bestimmungen der LuftPersV (das ist die luftrechtliche Grundlage für Ausbildung und Lizenzerteilung) geändert. Jeder Pilot muss nun alle drei Jahre seine „fliegerische Übung“ bei einen Überprüfungsflug nachweisen. Möglich ist dieser Checkflug in den letzten 12 Monaten der dreijährigen Frist.


Die Fristen
Wann der Checkflug fällig ist, kann jeder mit einem Blick auf seine Lizenz feststellen. Ausschlaggebend ist das Datum der Scheinerteilung (Erstausstellung).
  • Wenn die Lizenz vor dem 1.Mai 2003 ausgestellt worden ist, gilt sie ab dem 1.Mai 2003 für 36 Monate, also bis zum 1.Mai 2006. Der erste Checkflug kann frühestens am 1.Mai 2005 und muss spätestens am 1.Mai 2006 durchgeführt werden.
  • Wenn die Lizenz nach dem 1.Mai 2003 ausgestellt worden ist, gilt sie 36 Monate ab Ausstellungsdatum. Der erste Checkflug kann frühestens 24 Monate und muss spätestens 36 Monate nach dem Ausstellungsdatum erfolgen.


Unabhängig davon, wann der Checkflug in dem zulässigen 12-Monats-Zeitraum erfolgt, verlängert sich die Lizenz stets um Ablaufdatum + 36 Monate.


Wer darf Checkflüge abnehmen und bestätigen?
Checkflüge für einsitzige Drachen und Gleitschirme können abgenommen und bestätigt werden von:
  • DHV- und ÖAeC-Fluglehrern
  • DHV-Pilotenprüfern
  • Den Beauftragten für Luftaufsicht der Geländehalter (DHV-Vereine)
Checkflüge für doppelsitzige Drachen und Gleitschirme können abgenommen und bestätigt werden von:
  • DHV-Pilotenprüfern
  • DHV-ÖAeC-Fluglehrern mit Passagier-Lehrberechtigung



Was wird beim Checkflug überprüft?
Der Checkflug ist keine Prüfung. Der Pilot muss einen einwandfreien Höhenflug in einer der in seiner Lizenz eingetragenen Startart durchführen, dabei darf er sich selbst oder andere nicht gefährden. Das beim Checkflug gezeigte praktische Können muss erkennen lassen, dass der Pilot in der Lage ist, sicher und ordnungsgemäß zu fliegen. Beim Checkflug für Doppelsitzer darf es zudem zu keiner Gefährdung des Passagiers kommen. Entspricht der Flug nicht den genannten Anforderungen, ist der „Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung“ (LuftPersV § 45) nicht erbracht. Der Pilot muss erneut einen Checkflug absolvieren.
Beim Checkflug für die Passagierberechtigung muss bei schwerwiegenden Mängeln, z.B. bei Gefährdung Dritter oder bei gefährlich unzureichendem fliegerischen Können, die Person, die den Checkflug abnimmt, dem DHV eine Meldung machen. Der DHV wird dann, gemäß LuftVZO § 29 eine Nachprüfung bzw. eine Nachschulung anordnen.


Was passiert, wenn die Frist für den Checkflug abgelaufen ist?
In diesem Fall muss der Pilot zu einer Nachschulung in eine Flugschule. Der Ablauf der Nachschulung ist nicht vorgeschrieben. Sie hat in dem Umfang zu erfolgen, der erforderlich ist, um dem Piloten „ausreichende fliegerische Übung“ zu bescheinigen. Die Nachschulung muss im Flugbuch des Piloten bestätigt werden.


Unterschiedliche Fristen bei ein- und doppelsitzigen Lizenzen, bzw. Lehrberechtigung
Bitte beachten: Die Zusatzberechtigungen Passagierflug und Fluglehrer sind generell an die Gültigkeit der Grundberechtigung (A-bzw.B-Lizenz) gebunden. Bei Ablauf der  Grundberechtigung verlieren auch die Zusatzberechtigungen ihre Gültigkeit! Wird die Zusatzberechtigung nicht verlängert (bei Passagierflug durch einen doppelsitzigen Checkflug, bei Lehrberechtigung gemäß den Vorgaben des DHV), bleibt die Grundberechtigung bis zum Ablaufdatum gültig.
Ein Checkflug mit dem Doppelsitzer verlängert auch die einsitzige Grundberechtigung.


Dokumentation des Checkflugs
Wir empfehlen allen Piloten die Führung eines Flugbuchs. Die bei den Flugschulen bzw. beim DHV oder ÖAeC erhältlichen Flugbücher sind mit den entsprechenden Abschnitten für den Checkflug gemäß der gesetzlichen Bestimmungen versehen. Eine Flugbuchpflicht besteht jedoch für Inhaber einsitziger Lizenzen nicht. Der Checkflug kann auch formlos schriftlich bestätigt werden. Piloten mit Passagierberechtigung müssen ein Flugbuch führen. Dies ergibt sich aus LuftPersV § 122, der bei Passagierflügen den Nachweis von mindestens 3 Starts und Landungen in den letzten 90 Tagen vorschreibt.
Gegenüber dem DHV werden die durchgeführten Checkflüge vom Checkflugberechtigten ausschließlich über einen Eintrag in der Online-Datenbank dokumentiert.


Ausnahmeregelung für dokumentierte Wettbewerbsflüge
OLC

Ein Flug, der nach OLC-Reglement dokumentiert worden ist,  kann als Checkflug gewertet werden. Voraus- setzungen:
  • Der Flug hat im Zeitraum des zu absolvierenden Checkflugs stattgefunden.
  • Der Flug kann frühestens nach Ablauf der Anmeldefrist (12 Tage ab Eingabe) als Checkflug bestätigt werden um Missbrauch (wie nachträgliches Löschen) zu verhindern.
  • Als Checkflug können nur solche OLC-Flüge gewertet werden, die der Kontrolle des DHV-OLC-Teams unterliegen. Das sind alle Flüge mit einer Mindeststrecke von 15 km.
  • Aus der Dokumentation dürfen sich keine Zweifel an der Identität des Piloten ergeben.
  • Aus der Dokumentation des Fluges dürfen sich keine Tatsachen ergeben, die den Anforderungen an einen einwandfreien Checkflug widersprechen würden (z.B. Unfall, Luftraumverletzungen, Flug mit nicht zulässigem Fluggerät etc.).
  • Der OLC-Server weist den Flug als gültig aus.


Der Checkflugberechtigte überprüft die Dokumentation des Fluges auf dem OLC-Server. Die Bestätigung erfolgt im Flugbuch des Piloten, sowie in der Online-Datenbank des DHV mit der Bemerkung „OLC-Flug“ unter Angabe des IGC-Files.

Checkflüge für die Passagierberechtigung können nicht durch einen OLC-Flug ersetzt werden. Sie müssen stets persönlich vor einem Fluglehrer oder Prüfer erfolgen.


Wettbewerbe des DHV, Wettbewerbe der FAI-Klasse 2, Wettbewerbe der World-Cup-Serie
Ein dokumentierter Flug in einem der o.g. Wettbewerbe kann als Checkflug gewertet werden. Voraussetzungen:
  • Der Flug hat im Zeitraum des zu absolvierenden Checkflugs stattgefunden.
  • Aus der Dokumentation dürfen sich keine Zweifel an der Identität des Piloten ergeben.
  • Aus der Dokumentation des Fluges dürfen sich keine Tatsachen ergeben, die den Anforderungen an einen einwandfreien Checkflug widersprechen würden (z.B. Unfall, Luftraumverletzungen, Flug mit nicht zulässigem Fluggerät etc.).
  • Der Flug muss in den Ergebnislisten des Wettbewerbs aufgeführt sein.


Der Checkflugberechtigte überprüft die Dokumentation (Ergebnislisten des Wettbewerbs). Die Bestätigung erfolgt im Flugbuch des Piloten, sowie in der Online-Datenbank des DHV mit der Bemerkung „Wettbewerbs-Flug“ unter Angabe des Wettbewerbs, der Startnummer und der Platzierung.

Checkflüge für die Passagierberechtigung können nicht durch einen Wettbewerbs-Flug ersetzt werden. Sie müssen stets persönlich vor einem Fluglehrer oder Prüfer erfolgen.


Karl Slezak (DHV-Ausbildung/Sicherheit)

 

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Newsid: 2005-3



Lufttüchtigkeitsanweisung - Gurtzeug für Gleitsegel,
Gurtzeugkarabiner Parafly Automatic von AustriAlpin

(09.03.2005)

Nach mehreren Brüchen während des Betriebes bei Aluminium Gurtzeugkarabinern Parafly Automatic der Firma AustriAlpin in den Jahren 2003 und 2004 wurde der Hersteller mehrfach aufgefordert die Dauerschwingfestigkeit dieser Karabiner nachzuweisen zuletzt mit einer Terminsetzung bis 1. März 2005. Diese Nachweise wurden bis heute nicht erbracht. Gleichzeitig haben Untersuchungen im Auftrag des DHV an Aluminium Gurtzeugkarabinern Parafly Automatic der Firma AustriAlpin niedrige Werte hinsichtlich der Dauerschwingfestigkeit ergeben. Die Flugsicherheit ist erheblich beinträchtigt. Vorsorglich trifft der DHV deshalb folgende Maßnahme:
Alle Aluminium Gurtzeugkarabiner Parafly Automatic von AustriAlpin, dürfen nicht mehr benutzt werden.
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung tritt mit Veröffentlichung in den Nachrichten für Gleitsegel- und Hängegleiterführer (NfGH) in Kraft.

Gmund, den 09.03.05

Klaus Tänzler (Geschäftsführer)

 

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Newsid: 2005-2



Aktuelle Information zu Karabinern

(02.02.2005)

Der DHV hat seit dem Auftritt der Karabinerbrüche der Firma AustriAlpin Forschungsarbeiten zur Problematik Schnapperspiel und Dauerschwingfestigkeit betrieben, um eine Verbesserung der Lufttüchtigkeitsforderungen vorzubereiten. Dabei sind AustriAlpin Alu Karabiner älterer Bauart mit großem Schnapperspiel wegen ihrer geringen Dauerschwingfestigkeitswerte aufgefallen.Um bis zur Änderung der Lufttüchtigkeitsforderungen die Sicherheit zu gewährleisten, hat der DHV alle Karabiner-Hersteller aufgefordert, bis zum 1. März 2005 Nachweise über die Dauerschwingfestigkeit ihrer Produkte zu erbringen.
Der DHV empfiehlt allen Gleitschirmpiloten:
Wenn ein Karabiner sichtbare Beschädigungen aufweist oder nicht ordnungsgemäß funktioniert, z.B. der Schnapper klemmt oder das Schließen mit Handkraft unterstützt werden muss, müssen diese Karabiner umgehend ausgetauscht werden. Vor jedem Start sollte zusätzlich eine Sicht- und Funktionskontrolle erfolgen die sicherstellt, dass die Karabiner tatsächlich geschlossen sind. Dies gilt unabhängig vom Fabrikat des Karabiners. Die Lebensdauerangaben der Karabinerhersteller beziehen sich nur auf unbeschädigte und funktionstüchtige Verbindungselemente.
Der DHV empfiehlt weiterhin, wie bereits mehrfach veröffentlicht, auf grund der höheren Lebensdauer und der geringeren Gebrauchsempfindlichkeit sowohl für Drachen- als auch Gleitsegelpiloten die Verwendung von Stahlkarabinern.

 

Was wollen Sie tun?

Newsid: 2005-1

 

© FLYforFUN, Michael Engelhardt